Zurückweisung und Beanstandung der Kündigung

Kündigung vom Arbeitgeber
Unterschrift unbekannt? Muster für Zurückweisung und Beanstandung

Wenn Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten haben, aber die Person, die die Kündigung unterschrieben hat, nicht kennen und dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt war, können Sie die Kündigung zurückweisen. Die Kündigung ist dann unwirksam, selbst wenn die Person tatsächlich bevollmächtigt war (§ 174 BGB).

Folge: Der Arbeitgeber muss eine neue Kündigung aussprechen. Das kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis bei der ordentlichen Kündigung aufgrund der Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird oder bei der außerordentlichen Kündigung nicht mehr fristlos beendet werden kann, weil eine solche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom wichtigen Grund ausgesprochen werden muss.

Voraussetzungen: Die Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn Sie unverzüglich handeln, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Arbeitnehmer im Regelfall innerhalb einer Woche ab der tatsächlichen Kenntnis von der Kündigung und der fehlenden Vollmachtsurkunde handeln muss. Zudem müssen Sie die Kündigung gerade wegen der fehlenden Vollmacht zurückweisen.

Ich empfehle folgende Formulierung:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom [Datum], das ich am [Datum] erhalten habe, hat Herr/Frau [Name] mein Arbeitsverhältnis mit [Name der Gesellschaft] gekündigt.
Da der Kündigung keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt war, weise ich hiermit die Kündigung gemäß § 174 BGB zurück.
Mit freundlichen Grüßen“

Das Schreiben können Sie an den Arbeitgeber richten (siehe Muster) oder an die Person, die die Kündigung unterschrieben hat.

Die Zurückweisung ist nicht formbedürftig, muss also nicht schriftlich erfolgen, d.h. Fax oder E-Mail reichen. Ein Brief muss innerhalb der oben genannten Frist zugehen. Wenn Sie ihn per Post schicken, müssen Sie die Postlaufzeit mit einkalkulieren. Um einen Nachweis zu haben, ist ein Einwurf-Einschreiben ratsam. Sie können den Brief auch selbst beim Adressaten abgeben und sich auf einer Kopie den Zugang bestätigen lassen.

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen bei gesetzlicher Vertretung, also bei Kündigung durch den Geschäftsführer. Ausnahme: Wenn der Geschäftsführer nicht allein handeln darf, sondern nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen, dann muss er die Vollmacht des „Partners“ vorlegen, wenn er die Kündigung allein unterschreibt. Ob er allein handeln darf, ergibt sich aus dem Handelsregister. Vielleicht finden Sie auch Angaben dazu im Impressum der Firmenwebsite oder auf dem Kündigungsschreiben.

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor anderweitig über die Vollmacht informiert hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Person, die unterschrieben hat, eine Stellung hat, die üblicherweise mit der Befugnis zur Kündigung verbunden ist (z.B. Personalleiter). Ein Prokurist (Unterschrift „ppa.“) muss keine Vollmacht vorlegen, es sei denn, er darf nur zusammen mit einem anderen Prokuristen oder Geschäftsführer handeln; dann muss der „Partner“ eine Vollmacht ausstellen. Dem Arbeitnehmer muss aber klar sein, welche Person diese Stellung hat. Wer Prokurist ist und ob er allein handeln darf, ergibt sich aus dem Handelsregister. Wer Personalleiter ist, muss intern bekannt gemacht werden, etwa über einen Aushang oder das Intranet. Ein Aushang im Verleihbetrieb genügt m.E. nicht, um Leiharbeitnehmer zu informieren, wenn diese praktisch nie im Betrieb des Verleihers vorbeikommen, sondern Urlaubsanträge oder Krankmeldungen stets nur per E-Mail oder per Post einreichen. Ein Niederlassungsleiter oder Hoteldirektor ist nicht ohne Weiteres zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt.

Darüber hinaus können Sie die behauptete Vertretungsmacht beanstanden. Wenn dies unverzüglich geschieht, ist die Kündigung ohne Vertretungsmacht nichtig (§ 180 Satz 1 BGB). Wenn die Beanstandung zu spät erfolgt, kann der Arbeitgeber die Kündigung genehmigen (§ 180 Satz 2 BGB i.V.m. § 177 BGB). Am besten fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, sich über die Genehmigung zu erklären. Dann kann die Genehmigung nur Ihnen gegenüber erfolgen und auch nur innerhalb von zwei Wochen ab Aufforderung. Ohne Rückmeldung gilt die Genehmigung als verweigert. Die Kündigung ist unwirksam. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom wichtigen Grund genehmigt werden.

Zweckmäßig ist es, die Beanstandung und die Zurückweisung in einem Schreiben zu kombinieren. Dazu ergänzen Sie das Schreiben oben wie folgt:

„Gleichzeitig beanstande ich hiermit die behauptete Vertretungsmacht gemäß § 180 BGB.“

Der Verweis auf die Vorschriften klingt für Nicht-Juristen vielleicht seltsam, ist aber den Vorgaben der Rechtsprechung geschuldet.

Die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 174 BGB muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage geltend zu machen, § 4 KSchG (LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2017, 2 Sa 1186/16). Wenn Sie nicht rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage erheben, wird die Kündigung trotz Zurückweisung wirksam, § 7 KSchG.
Bei einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 180 BGB) beginnt die Klagefrist des § 4 KSchG erst mit dem Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 858/11).

Nov 2019
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