Homeoffice

Homeoffice / Telearbeit

Homeoffice ist ein Telearbeitsplatz in der Privatwohnung des Arbeitnehmers. Bei ausschließlicher Telearbeit arbeitet der Arbeitnehmer nur zu Hause. Bei alternierender Telearbeit arbeitet er teilweise zu Hause, teilweise im Betrieb.

Der Arbeitgeber kann nur dann Homeoffice anordnen bzw. der Arbeitnehmer kann nur dann Homeoffice verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag geregelt wurde. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es grundsätzlich nicht.

Wegen der Corona-Pandemie gibt es aber vorübergehend (d.h. bis zum 19. März 2022) folgende gesetzliche Regelung in § 28b Abs. 4 IfSG:

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Vgl. dazu den Gesetzesentwurf (BT-Drs. 20/89, Seite 18,19):

Arbeitgeber sind im Grundsatz verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Ausnahme: Zwingende betriebsbedingte Gründe stehen entgegen. Das ist der Fall, wenn die Betriebsabläufe mit Homeoffice erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Der Arbeitgeber muss auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen.

Beispiele, bei denen Homeoffice nicht möglich ist:
  • Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post,
  • Bearbeitung des Wareneingangs und Warenausgangs,
  • Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten,
  • Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service),
  • Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
  • u.U. auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb,
  • ggf. besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen.
Nur vorübergehende Hindernisse sind zum Beispiel:
  • fehlende IT-Ausstattung,
  • notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation
  • unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten.
Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (die ebenfalls bis zum 19. März 2022 gilt) haben Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.

Arbeitnehmer müssen im Grundsatz Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen, wenn ihnen dies möglich ist.

Ausnahme: Gründe aus der Sphäre des Arbeitnehmers stehen dem entgegenstehen, zum Beispiel:
  • räumliche Enge,
  • Störungen durch Dritte,
  • unzureichende Ausstattung.
Diese Regelungen in Gesetz und Verordnung gelten für alle Betriebe und Verwaltungen, unabhängig von ihrer Größe.

Soll Arbeit im Homeoffice neu eingeführt werden, ist i.d.R. eine Betriebsvereinbarung zu schließen, sofern es einen Betriebsrat gibt. Ansonsten kann der Arbeitgeber direkt mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag ändern. Eine schriftliche Vereinbarung ist dazu grds. nicht erforderlich, auch nicht bei einer befristeten Änderung der Arbeitsbedingungen, denn § 14 Abs. 4 TzBfG greift nicht. Schriftform ist aber ratsam, auch mit Blick auf das NachwG. Gern stelle ich Ihnen auf Anfrage ein Muster für eine Betriebsvereinbarung oder einen befristeten Änderungsvertrag zur Verfügung.

Auch im Homeoffice gelten die Arbeitsschutzvorschriften, also
  • das Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Verordnungen.
Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 ArbStättV vor, gelten nur bestimmte Vorschriften, nämlich
  • § 3 ArbStättV bei der ersten Gefährdungsbeurteilung,
  • § 6 ArbStättV zur Unterweisung und
  • der Anhang Nummer 6 (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen).
Die gesetzliche Unfallversicherung greift im Homeoffice unter Umständen nicht. Etwaige Lücken schließt ggf. eine private Unfallversicherung. Beispiele:
  • Sturz auf der Treppe auf dem Rückweg von der Toilette zum Arbeitsplatz (SG München, Urteil vom 04.07.2019, S 40 U 227/18).
  • Sturz auf der Treppe auf dem Weg in die Küche, um Wasser zum Trinken zu holen (BSG, Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 5/15 R).
  • Unfall auf dem Rückweg vom Kindergarten zum Homeoffice (BSG, Urteil v. 30.01.2020, B 2 U 19/18R).
Maßgebend für den Schutz ist die Handlungstendenz des Arbeitnehmers, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden muss (BSG, Urteil vom 31.08.2017, B 2 U 9/16 R).

In grenzüberschreitenden Fällen kann der neue / verstärkte Einsatz im Homeoffice dazu führen, dass nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Steuerrecht des anderen Staates anzuwenden ist. Für Grenzpendler gibt es verschiedene Konsultationsvereinbarungen mit den Nachbarländern der BRD.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt Basis-Informationen zum Datenschutz zur Verfügung und warnt vor Phishing-Mails (E-Mails, die den Empfänger dazu bringen sollen, Daten preiszugeben oder schädliche Dateien zu laden). Weitere Informationen zum Thema Homeoffice bieten auch die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) und der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).


Dez 2021
Share by: