Kündigungsfrist für ordentliche Kündigung

Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung

Wenn eine außerordentliche Kündigung nicht möglich ist (weil es keinen wichtigen Grund gibt oder die Tatsachen schon länger als zwei Wochen bekannt sind), kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis nur zum Ende der Kündigungsfrist beenden.

Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.

Die Dauer der Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz, § 622 BGB. Nach dieser Vorschrift beträgt die Kündigungsfrist
  • grundsätzlich (egal, wer kündigt)
    • zwei Wochen innerhalb der Probezeit (die max. sechs Monate dauern kann), danach
    • vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats,
  • bei der Kündigung durch den Arbeitgeber
    • einen Monat zum Monatsende nach zwei Jahren der Beschäftigung,
    • zwei Monate zum Monatsende nach fünf Jahren der Beschäftigung
    • drei Monats zum Monatsende nach acht Jahren der Beschäftigung
    • vier Monats zum Monatsende nach zehn Jahren der Beschäftigung
    • fünf Monate zum Monatsende nach zwölf Jahren der Beschäftigung
    • sechs Monate zum Monatsende nach fünfzehn Jahren der Beschäftigung
    • sieben Monate zum Monatsende nach zwanzig Jahren der Beschäftigung.
Bis zum Ende der Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer wie gewohnt arbeiten. Er erhält wie gewohnt sein Gehalt und weitere Leistungen.

Unter Umständen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, so dass der Arbeitnehmer Lohn ohne Arbeit bekommt.

Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer hat keine weiteren Voraussetzungen.

Die ordentliche Kündigung kann für beide Seiten (und damit auch für den Arbeitnehmer) ausgeschlossen sein, z.B. vertraglich für die Zeit zwischen Abschluss des Arbeitsvertrages und Dienstbeginn oder gesetzlich im befristeten Arbeitsverhältnis.

Nov 2019
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