Kündigung Inhalt und Form

Kündigung: Inhalt und Form

Zunächst muss im Kündigungsschreiben klargestellt werden, ob eine außerordentliche Kündigung (fristlos oder mit Auslauffrist) oder eine ordentliche Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) gewollt ist. Man kann auch beides kombinieren, indem man außerordentlich kündigt und hilfsweise (d.h. vorsorglich, für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist) fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Dabei sollte man angeben, was nach der eigenen Berechnung der nächstmögliche Termin ist.

Im Allgemeinen muss die Kündigung keine Begründung enthalten, warum das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Der Empfänger der Kündigung hat hinterher ein Recht auf Auskunft.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber kann mit einer Freistellung von der Arbeitspflicht kombiniert werden.
Sie informiert den Arbeitnehmer auch darüber, dass er sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden muss.

Auf jeden Fall muss die Kündigung unterschrieben werden, vom Arbeitgeber selbst oder von dem Vertreter. Wer mit Vollmacht handelt, sollte seine schriftliche Vollmacht im Original beifügen, sonst kann die Kündigung zurückgewiesen werden. Das ist nicht erforderlich, wenn die Vertretungsmacht offensichtlich ist (wie beim Geschäftsführer, Prokuristen oder Leiter der Personalabteilung).

Das Kündigungsschreiben mit der original Unterschrift muss der anderen Vertragspartei zugehen, durch Übergabe oder Übersendung (nicht per E-Mail).

Nov 2019
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