Kündigung außerordentlich fristlos

Außerordentliche bzw. fristlose Kündigung

Die Kündigung kann das Arbeitsverhältnis gem. § 626 BGB ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das bedeutet, die Situation ist so unerträglich, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis nicht mehr bis zum Ende der Befristung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzen kann.

Bestimmte Fallkonstellationen sind als wichtiger Grund "an sich" anerkannt. Beispiele:

  • Straftat gegen den Arbeitgeber wie z.B. Betrug (etwa indem der Arbeitneher seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, um Entgeltfortzahlung zu erhalten) oder eine Tätigkeit für die Konkurrenz
  • Auch der starke Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss der Arbeitgeber vorher alles tun, um den Fall zügig und gründlich aufzuklären, insb. den Arbeitnehmer zu dem Vorwurf anhören.

Auch wenn ein wichtiger Grund "an sich" vorliegt, kann die Kündigung unwirksam sein aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Die Kündigung muss erforderlich und angemessen sein. Sie ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt (z.B. eine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung). Sie ist angemessen, wenn die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wurden.

Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Tatsachen ausgesprochen werden (d.h. zugehen), die den wichtigen Grund ausmachen. Andernfalls wird vermutet, dass die Situation nicht unerträglich ist.

Nov 2019
Share by: